BFH - 10.05.1977 (VIII R 254/72) - DRsp Nr. 1997/13424
BFH, vom 10.05.1977 - Aktenzeichen VIII R 254/72
DRsp Nr. 1997/13424
»Eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag von Pachtzinsen für immaterielle Wirtschaftsgüter kommt nicht in Betracht, wenn sich der auf sie entfallende Teil des einheitlich für die Nutzung des Inventars und der immateriellen Wirtschaftsgüter vereinbarten Pachtzinses nicht klar abgrenzen läßt.«
I. Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eine Hinzurechnung aufgrund Überlassung eines Firmenwerts vorzunehmen war (§ 8 Nr 7 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -).
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