BFH vom 10.10.1984
II R 182/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 105

BFH - 10.10.1984 (II R 182/82) - DRsp Nr. 1997/16062

BFH, vom 10.10.1984 - Aktenzeichen II R 182/82

DRsp Nr. 1997/16062

»Eine gestundete Kaufpreisforderung, die innerhalb eines Jahres nach Verwirklichung des Grunderwerbsteuertatbestands fällig wird, ist als Gegenleistung mit dem Nennwert zu bewerten.«

I. Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. August 1980 ein bebautes Grundstück. Der Besitz sowie die Nutzungen und Lasten gingen am gleichen Tag über. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 1.100.000 DM, von dem 800.000 DM bis zum 15. Dezember 1980 und 200.000 DM bis zum 1. Juli 1981 gestundet waren.

Zwischen den Kaufvertragsparteien wurde gleichzeitig ein Mietvertrag abgeschlossen, ausweislich dessen die Klägerin der Verkäuferin (einer Bank) das Grundstück vermietete. Die Mietzeit sollte am 1. August 1980 beginnen und zwei Monate nach Ablauf des Monats enden, in dem die Verkäuferin das Grundstück geräumt habe. Die Vertragsparteien gingen davon aus, daß die Räumung etwa zum 30. September 1981 erfolgen werde. Spätestens sollte das Grundstück jedoch bis zum 31. Dezember 1981 geräumt werden.