I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) lieferte in den Streitjahren u.a. leere Stahlflaschen für verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase. Die Stahlflaschen hatte die Steuerpflichtige gebraucht oder fabrikneu erworben. Vor der Weiterlieferung richtete die Steuerpflichtige die Stahlflaschen entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für verdichtete und verflüssigte und unter Druck gelöste Gase vom 2. Dezember 1935 (sogenannte Druckgasverordnung) und den dazu ergangenen technischen Grundsätzen (herausgegeben und bearbeitet von der Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine e.V. Essen) her. Dabei wurde in jede Stahlflasche das den verschiedenen Gasarten entsprechende Ventil eingeschraubt, das von einer Schutzkappe geschützt wird. Die Ventile erwarb die Steuerpflichtige von anderen Lieferanten als denen der Stahlflaschen. Je nach Lage der Verhältnisse nahm die Steuerpflichtige an den Stahlflaschen noch einzelne der folgenden Behandlungen vor:
1. Anbringen eines Farbanstriches entsprechend der Gasart, für die die Stahlflaschen Verwendung finden sollten;
2. Einprägen folgender Bezeichnungen: Nummer, Gasart, Füllgewicht, Prüfdruck, Leergewicht, Prüfdatum, Eigentümer;
3. Füllen mit Wasser;
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