BFH vom 11.06.1970
VI R 67/68
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 § 38 Abs. 3 Satz 2 § 39 Abs. 1 Satz 1 § 41 Abs. 2 Satz 1 ; JAV § 6 Abs. 1 ; LStDV § 32 Abs. 2 § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 310
BStBl II 1970, 664

BFH - 11.06.1970 (VI R 67/68) - DRsp Nr. 1997/10172

BFH, vom 11.06.1970 - Aktenzeichen VI R 67/68

DRsp Nr. 1997/10172

»Ein Arbeitgeber, der während des Jahres für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer zutreffend einbehalten und abgeführt hat, kann nicht deshalb im Wege der Haftung in Anspruch genommen werden, weil die Lohnsteuer bei Anwendung der Lohnsteuerjahrestabelle höher ist als die für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume insgesamt einbehaltene.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 § 38 Abs. 3 Satz 2 § 39 Abs. 1 Satz 1 § 41 Abs. 2 Satz 1 ; JAV § 6 Abs. 1 ; LStDV § 32 Abs. 2 § 33 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine GmbH (künftig nur: GmbH), hatte bis einschließlich April 1958 als Lohnzahlungszeitraum jeweils den Kalendermonat gewählt. Am 16. Mai 1958 stellte sie den Lohnzahlungszeitraum auf die Zeit vom 16. eines Monats bis zum 15. des folgenden Monats um. Im Jahre 1958 hat die GmbH ihren Arbeitnehmern folglich nur 11 1/2 Monatsgehälter ausgezahlt. Soweit sie für 1958 den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt hat, hat sie die Lohnsteuerjahrestabelle auf diese 11 1/2 Monatsgehälter angewendet und die sich dadurch ergebende Lohnsteuerüberzahlung den betreffenden Arbeitnehmern erstattet.