I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine GmbH (künftig nur: GmbH), hatte bis einschließlich April 1958 als Lohnzahlungszeitraum jeweils den Kalendermonat gewählt. Am 16. Mai 1958 stellte sie den Lohnzahlungszeitraum auf die Zeit vom 16. eines Monats bis zum 15. des folgenden Monats um. Im Jahre 1958 hat die GmbH ihren Arbeitnehmern folglich nur 11 1/2 Monatsgehälter ausgezahlt. Soweit sie für 1958 den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt hat, hat sie die Lohnsteuerjahrestabelle auf diese 11 1/2 Monatsgehälter angewendet und die sich dadurch ergebende Lohnsteuerüberzahlung den betreffenden Arbeitnehmern erstattet.
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