Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird der Streitwert - falls über ihn nicht aufgrund Abs. 1 Satz 1 entschieden ist - durch Beschluß des Gerichts festgesetzt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Gericht es für angemessen hält. Im Beschluß vom 4. Februar 1970 I R 101/66 (BFHE 97.487, BStBl II 1970, 222) hat der BFH erkannt, daß die Zulässigkeit des Antrages an ein Rechtsschutzbedürfnis gebunden ist (ebenso Beschluß vom 10. März 1972 III B 28/70 , BFHE 105 89 BStBl II 1972.492). In dem Beschluß heißt es weiter, daß die Festsetzung des Streitwerts von einer besonderen Beschwer abhängig sei. Der III. Senat des BFH hat im Beschluß III B 28/70 die Entscheidung des I. Senats nicht in dem Sinne verstanden, daß grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung bestehe, weil auch der Urkundsbeamte des Gerichts den Streitwert im Rahmen der Kostenfestsetzung (§ 149 FGO) festsetzen könne.
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