BFH vom 12.05.1970
VII R 34/68
Normen:
AO § 111 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 178
BStBl II 1970, 606

BFH - 12.05.1970 (VII R 34/68) - DRsp Nr. 1997/10148

BFH, vom 12.05.1970 - Aktenzeichen VII R 34/68

DRsp Nr. 1997/10148

»Zieht das FA den Steuerpflichtigen nach Ablauf der normalen Verjährungsfrist durch "Haftungsbescheid" zur Zahlung einer von ihm selbst geschuldeten, durch einen Vertreter hinterzogenen Steuer mit der Begründung heran, daß er gemäß § 111 AO zehn Jahre lang für diese Steuer hafte, so wird er damit in Wirklichkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Die falsche rechtliche Bezeichnung des Anspruchsgrundes als "Haftung" schadet in diesem Falle nicht, wenn eindeutig erkennbar ist, daß der Steuerpflichtige eigene Steuerschulden entrichten und nicht lediglich für fremde Steuerschulden einstehen soll.«

Normenkette:

AO § 111 ;

I. Die Firma, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, hatte im Februar 1958 drei Netzknüpfmaschinen und eine Spulmaschine aus Belgien eingeführt.