I. Die Klägerin unterhält ein vom Hauptzollamt (HZA) K bewilligtes Branntweineigenlager, in dem sie sowohl inländischen als auch ausländischen Branntwein lagert. Für die Branntweinsteuer war der Klägerin vom dafür zuständigen HZA laufender Zahlungsaufschub bewilligt worden. Mit Anmeldungen vom 4. und 5. Mai 1964 beantragte sie die Abfertigung von 15 Fässern Whisky, vier Fässern französischen Weinbrands und zwei Fässern Cognac mit insgesamt 2.189,1 Liter Weingeist (lW) und von drei Fässern französischen Weinbrands mit insgesamt 714,1 lW zum freien Verkehr. Das HZA fertigte beide Partien antragsgemäß ab und forderte die Klägerin mit Steuerbescheiden vom 4. bzw.
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