BFH vom 12.05.1970
VII R 54/67
Fundstellen:
BFHE 99, 293
BStBl II 1970, 634

BFH - 12.05.1970 (VII R 54/67) - DRsp Nr. 1997/10160

BFH, vom 12.05.1970 - Aktenzeichen VII R 54/67

DRsp Nr. 1997/10160

»1. Gegen eine im Jahre 1964 ergangene Verfügung, durch die Zahlungsaufschub für Monopolausgleich abgelehnt wurde, war der Einspruch gegeben. 2. Ein entgegen der gesetzlichen Vorschrift über einen längeren Zeitraum hin bewilligter laufender Zahlungsaufschub, mit welchem der Steuerpflichtige weiterhin rechnen kann, darf, auch wenn der Widerruf vorbehalten ist, erst versagt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die künftige Nichtgewährung des Zahlungsaufschubs angemessene Zeit vorher mitgeteilt worden ist, damit er seine Dispositionen entsprechend treffen kann.«

I. Die Klägerin unterhält ein vom Hauptzollamt (HZA) K bewilligtes Branntweineigenlager, in dem sie sowohl inländischen als auch ausländischen Branntwein lagert. Für die Branntweinsteuer war der Klägerin vom dafür zuständigen HZA laufender Zahlungsaufschub bewilligt worden. Mit Anmeldungen vom 4. und 5. Mai 1964 beantragte sie die Abfertigung von 15 Fässern Whisky, vier Fässern französischen Weinbrands und zwei Fässern Cognac mit insgesamt 2.189,1 Liter Weingeist (lW) und von drei Fässern französischen Weinbrands mit insgesamt 714,1 lW zum freien Verkehr. Das HZA fertigte beide Partien antragsgemäß ab und forderte die Klägerin mit Steuerbescheiden vom 4. bzw.