BFH vom 13.01.1970
II 208/65
Fundstellen:
BFHE 98, 516
BStBl II 1970, 463

BFH - 13.01.1970 (II 208/65) - DRsp Nr. 1997/10066

BFH, vom 13.01.1970 - Aktenzeichen II 208/65

DRsp Nr. 1997/10066

»Der erste Erwerb der Kommanditanteile an einer KG, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, unterliegt auch dann der Gesellschaftsteuer, wenn die KG bei der Umwandlung einer GmbH entstanden und durch die Umwandlung deren Rechtsnachfolger geworden ist. Das UmwStG 1957 befreite diesen Vorgang nicht von der Gesellschaftsteuer.«

I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie und zwei natürliche Personen waren Gesellschafter einer weiteren Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese wurde gemäß einstimmigem Gesellschafterbeschluß vom 28. Oktober 1957 unter Übertragung ihres Vermögens in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft umgewandelt. Deren persönlich haftender Gesellschafter wurde die Klägerin; Kommanditisten wurden die beiden anderen Gesellschafter der umgewandelten GmbH+. An ihre Stelle als Kommanditisten traten am 1. Januar 1958 zwei andere natürliche Personen.