I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie und zwei natürliche Personen waren Gesellschafter einer weiteren Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese wurde gemäß einstimmigem Gesellschafterbeschluß vom 28. Oktober 1957 unter Übertragung ihres Vermögens in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft umgewandelt. Deren persönlich haftender Gesellschafter wurde die Klägerin; Kommanditisten wurden die beiden anderen Gesellschafter der umgewandelten GmbH+. An ihre Stelle als Kommanditisten traten am 1. Januar 1958 zwei andere natürliche Personen.
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