I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) bewertete das Grundstück des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf den 1. Januar 1974 zunächst als Einfamilienhaus und stellte den im Sachwertverfahren ermittelten Einheitswert auf 484.300 DM fest.
In der Einspruchsentscheidung bewertete das FA das Grundstück als Zweifamilienhaus. Den Antrag des Klägers, den Einheitswert des Grundstücks im Wege des Ertragswertverfahrens zu ermitteln, wies es zurück.
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