I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie seit dem 30. Dezember 1974 bewohnen. Das Haus haben sie mit notariellem Kaufvertrag vom 17. September 1974 von der N. GmbH (Wohnungsunternehmen) erworben. Im Vertrag war u.a. bestimmt, daß im Kaufpreis nicht die Geldbeschaffungskosten für Bau- und Finanzierungsmittel enthalten seien und daß die sich aus der Finanzierung ergebenden Leistungen für Kapital, Zinsen, Tilgung usw. vom Erwerber zu tragen seien.
Die Kläger finanzierten den Kaufpreis u.a. durch zwei Hypothekendarlehen der A-Anstalt (Anstalt) in Höhe von insgesamt 150.000 DM. Bei diesen Darlehen handelte es sich um Teilbeträge eines Darlehens, das die Anstalt dem Wohnungsunternehmen zur Vermittlung an die Käufer seiner Eigenheime seit dem 1. Juli 1973 bereitgestellt hatte.
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