I. Mit Kaufvertrag vom 6. Mai 1977 erwarben die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden, einen Grundstücksanteil mit einer vom Veräußerer noch zu errichtenden Doppelhaushälfte. Das am 27. Juli 1978 bezugsfertige und als Einfamilienhaus bewertete Gebäude wird seit dem 1. August 1978 von den Klägern selbst genutzt. Der Kaufpreis wurde durch einen Kontokorrent-Zwischenkredit in Höhe von 200.000 DM bei der A-Bank zwischenfinanziert. Die Kreditbewilligung galt längstens bis zum 30. Juni 1978. Im Juni 1978 erteilte die B-Bank den Klägern die Zusage für einen Kredit über 120.000 DM zu einem
Zins von 6,25 % jährlich, einem Nettoauszahlungskurs von 98,00 % und einer Bereitstellungsprovision bis zur Auszahlung von 0,25 % monatlich ab 1. September 1978.
Die Darlehenszusage mit beigefügtem Darlehensvertrag wurde durch die fristgerechte Erklärung der Kläger verbindlich.
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