I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute; sie werden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Im Jahre 1974 fand bei den Klägern eine Steuerfahndungsprüfung statt, die die Jahre 1970 und 1971 umfaßte und unter anderem ergab, daß die Großeltern der Klägerin dieser aufgrund notariell beurkundeten Vertrages vom 30. Dezember 1970 das Eigentum an den Grundstücken X-Straße und Y-Straße in Z unentgeltlich übertragen hatten. An beiden Grundstücken hatten sich die Großeltern der Klägerin bis zum 1. Januar 1976 den Nießbrauch vorbehalten. Im Ermittlungsbericht vom 17. April 1974 vertrat der Prüfer die Ansicht, daß die Klägerin für die auf diesen Grundstücken befindlichen Gebäude die Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 82a der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen könne.
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