I. Die Kläger kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. September 1964 als Ersterwerber von einem Bauträger eine Eigentumswohnung. Unstreitig bestand eine Auflage der Baubehörde, die erforderlichen Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge der Bewohner des Gebäudes zu schaffen.
Der Erwerb der Eigentumswohnung ist antragsgemäß gem § 1 Nr 5 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau idF vom 19. Juni 1958 - GrESWG (Gesetzblatt und Verordnungsblatt 1958 S 282 - GVBl 1958, 282 -, BStBl II 1958, 105) von der Grunderwerbsteuer freigestellt worden.
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