A. Sachverhalt und Prozeßgeschichte Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) berechtigt war, die Klägerin für das Kalenderjahr 1979 zu einem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe heranzuziehen.
Die Klägerin gehört dem Kirchenkreis A. der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NELK) an; ihr Ehemann gehört keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an. Für das Kalenderjahr 1979 hatten beide Ehegatten die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gewählt. Die Klägerin (Hausfrau und Mutter dreier minderjähriger Kinder) hatte lediglich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das FA setzte gegen die Klägerin eine Kirchensteuer (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) für das Kalenderjahr 1979 in Höhe von 480 DM fest; den Einspruch wies es zurück.
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