»1. Es wird eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung über folgende Rechtsfrage herbeigeführt: Ist im Fall der echten oder sogenannten unechten Betriebsaufspaltung Voraussetzung für die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens, daß an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen gegeben sind (Urteile des Bundesfinanzhofs I 231/63 vom 03.12.1969, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 97 S. 522, BStBl II 1970, 223; I R 108/66 vom 12.03.1970, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 98 S. 441, BStBl II 1970, 439), oder genügt es, wenn an beiden Unternehmen dieselben beherrschenden Mehrheiten bestehen, was nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden ist (abweichende Auffassung des erkennenden Senats)?
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