BFH vom 17.07.1970
VI R 66/67
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 381
BStBl II 1970, 683

BFH - 17.07.1970 (VI R 66/67) - DRsp Nr. 1997/10185

BFH, vom 17.07.1970 - Aktenzeichen VI R 66/67

DRsp Nr. 1997/10185

»1. Eine Abfindung, die zwecks Erfüllung der auf einem Anstellungsvertrag beruhenden laufenden Bezüge gezahlt wird, ist keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG. 2. Die Tarifbegünstigung für sogenannte mehrjährige Bezüge nach § 34 Abs. 3 EStG kann auch bei Vorauszahlung von Arbeitslohn angewendet werden. 3. Wenn Einkünfte als vereinbarte Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen, so ist es für die Anwendung der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG unbeachtlich, ob die Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen
BFHE 99, 381
BStBl II 1970, 683