BFH - 17.07.1970 (VI R 66/67) - DRsp Nr. 1997/10185
BFH, vom 17.07.1970 - Aktenzeichen VI R 66/67
DRsp Nr. 1997/10185
»1. Eine Abfindung, die zwecks Erfüllung der auf einem Anstellungsvertrag beruhenden laufenden Bezüge gezahlt wird, ist keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG. 2. Die Tarifbegünstigung für sogenannte mehrjährige Bezüge nach § 34 Abs. 3EStG kann auch bei Vorauszahlung von Arbeitslohn angewendet werden. 3. Wenn Einkünfte als vereinbarte Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen, so ist es für die Anwendung der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3EStG unbeachtlich, ob die Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.«