I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin), die X-AG, erhöhte im Jahre 1963 ihr Kapital um nominell 2.000.000 DM. Hiervon wurden 1.800.000 DM junge Aktien zur Fusion mit einer Y-AG verwendet. Die restlichen 200.000 DM wurden von einem von der C-Bank geführten Bankenkonsortium zum Kurs von 100 % übernommen mit der Verpflichtung, sie nach Weisung und für Rechnung der Gesellschaft zu verwenden. Aus diesem Bestand wurden 1963 Aktien mit dem Nominalwert von 50.000 DM zum Kurs von 500 % verkauft.
Ebenfalls im Jahre 1963 kam es zwischen der X-AG, der B-Bank und der A-Bank zu einer Vereinbarung, nach der die A-Bank die restlichen Aktien von nominell 150.000 DM zum Kurs von 480 % übernahm zu folgenden Bedingungen:
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|