BFH vom 17.10.1984
I R 22/79
Fundstellen:
BStBl II 1985, 69

BFH - 17.10.1984 (I R 22/79) - DRsp Nr. 1997/16048

BFH, vom 17.10.1984 - Aktenzeichen I R 22/79

DRsp Nr. 1997/16048

»Leistungen einer AG an den Aktionär unter Verstoß gegen das aktienrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr sind steuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen. Besteht in solchen Fällen keine Vergleichsmöglichkeit mit den Geschäften Dritter, kann nicht auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abgestellt werden.«

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin), die X-AG, erhöhte im Jahre 1963 ihr Kapital um nominell 2.000.000 DM. Hiervon wurden 1.800.000 DM junge Aktien zur Fusion mit einer Y-AG verwendet. Die restlichen 200.000 DM wurden von einem von der C-Bank geführten Bankenkonsortium zum Kurs von 100 % übernommen mit der Verpflichtung, sie nach Weisung und für Rechnung der Gesellschaft zu verwenden. Aus diesem Bestand wurden 1963 Aktien mit dem Nominalwert von 50.000 DM zum Kurs von 500 % verkauft.

Ebenfalls im Jahre 1963 kam es zwischen der X-AG, der B-Bank und der A-Bank zu einer Vereinbarung, nach der die A-Bank die restlichen Aktien von nominell 150.000 DM zum Kurs von 480 % übernahm zu folgenden Bedingungen: