I. Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) trat zum 1. Juli 1971 als Prüfer im Außendienst in den Dienst der Bundesvereinigung X. in K. . Im Mai 1971 gab er seine Wohnung in B. auf und zog zu seinen Eltern nach I. . Im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1971 begehrte er die Anerkennung nicht ersetzter Reisekosten als Werbungskosten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ einen Teil der Fahrtkosten zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|