I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt den Handel mit Kraftfahrzeugen (Kfz) sowie eine Reparaturwerkstatt. Sie ist aus dem Zweigbetrieb der ... Handels-GmbH hervorgegangen, der -wie die übrigen Zweigbetriebe- seit dem 1. Januar 1967 in der Rechtsform der GmbH betrieben wird. Durch die rechtliche Verselbständigung der Zweigbetriebe ist eine Änderung in der Vertriebsorganisation nicht eingetreten. Es besteht weder eine Organschaft noch eine Ergebnisabführungsvereinbarung.
Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist X, der die Klägerin -wie die übrigen verselbständigten Zweigbetriebe der Unternehmensgruppe- einheitlich vom Sitz des Zentralunternehmens in Y aus leitet. Zwischen der Handels-GmbH und der Klägerin besteht ein Verwaltungsvertrag, aufgrund dessen die Handels-GmbH verschiedene Verwaltungs- und sonstige Arbeiten für die Klägerin verrichtet.
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