BFH - 18.02.1970 (I R 12/67) - DRsp Nr. 1997/10105
BFH, vom 18.02.1970 - Aktenzeichen I R 12/67
DRsp Nr. 1997/10105
»Vereinbart eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter für Leistungen des Gesellschafters einen Preis, der unter dem verkehrsüblichen Preis liegt, so stellt eine spätere Nachzahlung der Gesellschaft im allgemeinen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.«
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