I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt im Streitjahr 1970 neben seinen laufenden Bezügen (21.261 DM) eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von 1.686 DM. Ein Teilbetrag von 883 DM entfiel auf das Kalenderjahr 1969. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte den Kläger und seine Ehefrau - ihren Anträgen entsprechend - getrennt zur Einkommensteuer. Das Begehren des Klägers, die Nachzahlung nach § 6 Abs 2 Nr 3 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV) iVm Abschn 150 der Einkommensteuer-Richtlinien (
Der Einspruch blieb erfolglos.
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