I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), eine KG, war die Wohnungsbau B-GmbH, die sich im Streitjahr (1969) ausschließlich mit der Herstellung und Verwaltung von Wohnungen befaßte, die sie durch Einzelverträge an Arbeitnehmer zweier Betriebsgesellschaften der B-Unternehmensgruppe, der B- & Co. KG - 144 Wohneinheiten - und der B-Betriebs-GmbH, - drei Wohneinheiten - vermietete. Weitere 22 Wohnungen waren ehemaligen Arbeitnehmern der B- & Co. KG überlassen. Die Gesellschafter der Klägerin gehören zu den Gesellschaftern der B-Betriebs-GmbH und der B- & Co. KG.
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