Im Streitfall wurden Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Ehemann war Gesellschafter einer KG. Das Finanzamt (FA) erklärte den Einkommensteuerbescheid gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) für vorläufig. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wurde geltend gemacht, das FA habe die Vorläufigkeit zu Unrecht auf § 100 Abs. 2 AO gestützt; die Eheleute hätten nicht der Betriebsprüfung unterlegen. Der erkennende Senat teilte diese Auffassung nicht und führte aus:
Das FA hatte den ursprünglichen Bescheid vom 21. März 1957 zu Recht auf § 100 Abs. 2 AO gestützt.
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