Durch den angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Streitwert für ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren festgesetzt; die Kosten hatte das FG dem Beklagten dieses Verfahrens und Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens auferlegt. Mit der im eigenen Namen eingelegten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer - ein Steuerberater -, der im Verfahren über die Hauptsache Prozeßbevollmächtigter der Kläger war, den Streitwert von 11.654 DM auf 33.547 DM, mindestens aber auf 16.548 DM zu erhöhen. Er bezog sich für sein Anfechtungsrecht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) I 10/58 S vom 16. Februar 1960 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 70 S. 388 - BFH 70, 388 -, BStBl III 1960, 145).
Die Beschwerde - der das FG nicht abgeholfen hat - ist nicht statthaft.
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