Die Revision ist zum Teil begründet. Nach § 9 Abs 1 EStG können Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei der Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie erwachsen sind. Dieses Prinzip wird durchbrochen durch das Abzugsverbot in § 12 Nr 1 Satz 2 EStG, nach dem "weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden" dürfen Aufwendungen "für den Haushalt des Steuerpflichtigen"; "dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen".
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