BFH - 20.02.1970 (VI R 11/68) - DRsp Nr. 1997/10015
BFH, vom 20.02.1970 - Aktenzeichen VI R 11/68
DRsp Nr. 1997/10015
»Die Beträge, die ein Versicherungsnehmer eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit als sogenannte Dividende oder Gewinnbeteiligung von dem Verein, an dem er auch Beteiligter ist, ausgezahlt erhält, mindern die in demselben Steuerabschnitt als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsbeiträge, die der Versicherungsnehmer an den Verein geleistet hat.«