BFH vom 20.06.1984
I R 283/81
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa; EStG § 49 Abs. 2 ; EStG § 50a Abs. 4, 5 ; EStR Abschn. 223;
Fundstellen:
BStBl II 1984, 828

BFH - 20.06.1984 (I R 283/81) - DRsp Nr. 1997/16006

BFH, vom 20.06.1984 - Aktenzeichen I R 283/81

DRsp Nr. 1997/16006

»1. Bestreitet der Steuerschuldner seine beschränkte Steuerpflicht gemäß § 49, § 50a Abs. 4 EStG, ist darüber - als Grundlage für eine Erstattung der Steuerabzugsbeträge - in einem Freistellungsbescheid zu entscheiden. 2. Eine ausländische sog. Konzertdirektion, die sich gegenüber einem inländischen Veranstalter verpflichtet, im Inland durch Dritte künstlerische Leistungen erbringen zu lassen, übt bereits nach den im Inland gegebenen Besteuerungsmerkmalen eine gewerbliche Tätigkeit aus. Auf § 49 Abs. 2 EStG kommt es damit nicht an (entgegen Abschn. 223 Abs. 1 EStR).«

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa; EStG § 49 Abs. 2 ; EStG § 50a Abs. 4, 5 ; EStR Abschn. 223;