BFH - 20.09.1973 (IV R 41/69) - DRsp Nr. 1997/11736
BFH, vom 20.09.1973 - Aktenzeichen IV R 41/69
DRsp Nr. 1997/11736
»Überläßt eine Gesellschaft (KG) nach Einstellung der eigenen Produktion die Herstellung und den Vertrieb ihrer Markenartikel einschließlich Firmennamen, Warenzeichen und Formeln (Zusammensetzungen, Rezepte, Herstellungsverfahren) gegen Lizenzzahlungen einem anderen Unternehmen, für das diese gewerblichen Schutzrechte eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, so bleibt die Gesellschaft nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur unechten Betriebsaufspaltung (BFH-Entscheidung vom 08.11.1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) - wenn auch die personellen Voraussetzungen vorliegen - gewerbesteuerpflichtig.«
Gründe:
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