I. Streitig ist, ob die von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im streitigen Erhebungszeitraum (1957) gezahlten Förder- und Extraförderzinsen dauernde Lasten sind, die mit der Gründung von Betrieben oder Teilbetrieben in unmittelbarem Zusammenhang stehen (§ 8 Nr. 2 GewStG). Die Klägerin, die u.a. die Gewinnung von Erdöl und Erdgas betreibt, zahlte im Streitjahr 1.337.952 DM Förderzinsen an Grundeigentümer und an den Staat sowie 73.011 DM Extraförderzinsen; die Extraförderzinsen sind an frühere Mineralgewinnungsberechtigte zu zahlen, die ihre Rechte der Klägerin übertragen haben.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) rechnete den Gesamtbetrag von 1.410.963 DM dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG hinzu. Die nach erfolglosem Einspruch zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG führte aus:
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|