I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bestand die Steuerberaterprüfung 1982 nicht. Ihre schriftlichen Arbeiten wurden wie folgt bewertet: Verfahrensrecht: noch ausreichend (4,5); Ertragsteuern: mangelhaft (5); Buchführung: ausreichend (4). Die Leistung der Klägerin beim Vortrag in der mündlichen Prüfung bewertete die Prüfungskommission mit ungenügend (6). Im übrigen erhielt die Klägerin in der mündlichen Prüfung zweimal die Note 4 und viermal die Note 4,5. Im Anschluß an die mündliche Prüfung vom 15. Februar 1983 wurde der Klägerin eröffnet, sie habe die Steuerberaterprüfung 1982 nicht bestanden.
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