I. Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war durch notariell beurkundeten Vertrag an einem städtischen Grundstück ein Erbbaurecht bestellt worden. Der Beginn dieses Rechts war schuldrechtlich auf den 1. Januar 1970 festgelegt; es soll am 31. Dezember 2068 enden. Der Erbbauzins war rückwirkend ab 1. Januar 1970 mit jährlich 2,70 DM/qm vereinbart. Die Klägerin hatte daneben die Hälfte der Vermessungskosten und Vermarkungskosten sowie die von der Stadt verauslagten Entwässerungsbeiträge und Wasserversorgungsbeiträge übernommen.
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