I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im März 1966 einem Kraftfahrzeugschlosser ein Erbbaurecht an seinem Grundstück bestellt. Der Erbbauberechtigte belastete es in der Folgezeit mit einer Grundschuld über 80.000 DM, die dem Erbbauzinsanspruch des Klägers im Rang vorging. Die Gläubigerin -eine Sparkasse- leitete im Jahre 1968 das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Daraufhin vereinbarte der Kläger mit dem Erbbauberechtigten die Aufhebung des Erbbaurechts und verpflichtete sich, die im Erbbaugrundbuch eingetragene Grundschuld zu tilgen. Das Erbbaurecht wurde gelöscht. Der Kläger bestellte für die Gläubigerin -die Sparkasse- eine Grundschuld an seinem Grundstück. Die Sparkasse gewährte ihm in Höhe des noch offenstehenden Betrages ein Darlehen.
Im Jahre 1971 zahlte der Kläger 10.180,84 DM Zinsen und 1.819,18 DM Tilgung. Er machte die Summe der Beträge in der Einkommensteuererklärung 1971 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Anerkennung des Tilgungsbetrags als Werbungskosten ab.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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