BFH vom 22.05.1970
III R 72/69
Normen:
FGO § 120 ; FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 298
BStBl II 1970, 642

BFH - 22.05.1970 (III R 72/69) - DRsp Nr. 1997/10165

BFH, vom 22.05.1970 - Aktenzeichen III R 72/69

DRsp Nr. 1997/10165

»Die vom Vorsitzenden des Senats nach § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO auf Antrag verlängerte Revisionsbegründungsfrist ist eine gesetzliche Frist im Sinne des § 56 Abs. 1 FGO

Normenkette:

FGO § 120 ; FGO § 56 ;

I. Die Steuerpflichtigen (Kläger und Revisionskläger) waren zusammen mit ihrer 1954 verstorbenen Mutter, die sie beerbt haben, am 21. Juni 1948 Eigentümer eines Grundstücks.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) hatte durch Bescheid vom 10. Juli 1951 den Einheitswert des Grundstücks zum 21. Juni 1948 auf 27.300 DM festgesetzt. Die Steuerpflichtigen legten gegen den Bescheid mit Schreiben vom 9. März 1966 Einspruch ein. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig, weil der Einheitswertbescheid bereits am 13. August 1951 unanfechtbar geworden sei. Die Klage hatte keinen Erfolg.