I. Die Steuerpflichtigen (Kläger und Revisionskläger) waren zusammen mit ihrer 1954 verstorbenen Mutter, die sie beerbt haben, am 21. Juni 1948 Eigentümer eines Grundstücks.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) hatte durch Bescheid vom 10. Juli 1951 den Einheitswert des Grundstücks zum 21. Juni 1948 auf 27.300 DM festgesetzt. Die Steuerpflichtigen legten gegen den Bescheid mit Schreiben vom 9. März 1966 Einspruch ein. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig, weil der Einheitswertbescheid bereits am 13. August 1951 unanfechtbar geworden sei. Die Klage hatte keinen Erfolg.
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