Die Beschwerdeführer (Steuerpflichtigen) hatten gegen den Bescheid, mit dem das Finanzamt (FA) die Einkommensteuervorauszahlungen 1966 festgesetzt hatte, Beschwerde eingelegt. Sie waren der Ansicht, daß die berichtigten Einkommensteuervorauszahlungen für die voraussichtliche Einkommensteuerjahresschuld 1966 um den Betrag anteilig ermäßigt werden sollten, der einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG betraf, weil § 17 EStG verfassungswidrig sei. Das FA hatte vierteljährliche Vorauszahlungen von 814.294 DM festgesetzt. Die Oberfinanzdirektion (OFD) setzte in der Beschwerdeentscheidung die Vorauszahlungen auf 790.254 DM herab. Gegen die Beschwerdeentscheidung erhoben die Steuerpflichtigen Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet kostenpflichtig zurückwies. Den Streitwert setzte das Gericht nicht fest.
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