BFH - 23.01.1974 (II R 28/70) - DRsp Nr. 1997/11945
BFH, vom 23.01.1974 - Aktenzeichen II R 28/70
DRsp Nr. 1997/11945
»1. In Rheinland-Pfalz sind die Finanzämter zuständig, im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens Billigkeitsrichtlinien anzuwenden, die auf Grund des § 17a Abs. 4 Rhld.-Pf. GrEStG 1963 (= § 42 Abs. 2 Rhld.-Pf. GrEStG 1970) erlassen worden sind, obwohl die Erhebung der Grunderwerbsteuer den Landkreisen und den kreisfreien Städten obliegt. 2. Die bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz getroffene Billigkeitsentscheidung ist Bestandteil des Steuerbescheids und deshalb nicht selbständig anfechtbar.«
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