I. Streitig war bei der Einkommensteuerveranlagung der steuerpflichtigen Eheleute für 1962, in welcher Höhe eine Korrektur des gewerblichen Gewinns durchgeführt werden mußte, weil der Steuerpflichtige am 1. Januar 1962 von der bisherigen Gewinnermittlung durch Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zum Vermögensvergleich (§ 5 EStG) übergegangen war.
Der Steuerpflichtige ermittelte seinen gewerblichen Gewinn von der Währungsumstellung ab bis zum 31. Dezember 1954 durch Vermögensvergleich und ging am 1. Januar 1955 zur Überschußrechnung über. In der Schlußbilanz vom 31. Dezember 1954 betrug der Überschuß der Passivwerte (Schulden) über die Aktivwerte (Warenbestand und Warenforderung) 11.574-3.816=7.758 DM. Diesen Überschuß nahm das Finanzamt (FA) bei der rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerveranlagung 1955 nicht zum Anlaß einer Gewinnkorrektur.
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