I. Streitig ist, ob die Verpachtungstätigkeit der früheren OHG im Kalenderjahr 1955 gewerbesteuerpflichtig war.
Die Revisionsbeklagten (Eheleute H.B. und E.B.) waren im Streitjahr an der OHG, die bis 1962 im Handelsregister eingetragen war, zu gleichen Teilen - jeweils 50 v.H. - beteiligt. Die Tätigkeit der OHG beschränkte sich auf die Verpachtung des Fabrikgrundstücks an die durch Betriebsaufspaltung 1948 entstandene GmbH, die ihren Betrieb im wesentlichen auf dem gepachteten Grundstück und in dessen Gebäuden ausübte. An der GmbH war H.B. mit 88 v.H., E.B. mit 12 v.H. beteiligt. H.B. war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) die Auffassung, daß die OHG mit der Vermietung des Grundstücks an die GmbH ein Gewerbe betreibe, und setzte für 1955 einen Gewerbesteuermeßbetrag fest. Der Einspruch führte zu einer Ermäßigung des Gewerbesteuermeßbetrages, blieb im übrigen aber erfolglos.
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