BFH vom 24.08.1984
III R 118/81
Fundstellen:
BStBl II 1984, 818

BFH - 24.08.1984 (III R 118/81) - DRsp Nr. 1997/16005

BFH, vom 24.08.1984 - Aktenzeichen III R 118/81

DRsp Nr. 1997/16005

»1. Der Teilwert von Mietereinbauten und -umbauten ist auf der Grundlage des Kostenaufwands zu ermitteln, der dem Mieter für die Ein- und Umbauten entstanden ist. Dieser Kostenaufwand ist nicht beschränkt auf Herstellungskosten im Sinne des Ertragsteuerrechts. Er umfaßt die Summe der Bauaufwendungen, die mit der Erlangung des - längerfristigen - Gebrauchsvorteils wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen. 2. An den auf das Jahr des Einbaus oder Umbaus folgenden Stichtagen ist als Teilwert der um die jeweilige AfA gekürzte Kostenaufwand anzusetzen. Bei der Bemessung der AfA ist grundsätzlich auf die Vertragsdauer des Mietverhältnisses abzustellen. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über die Mietdauer, ist Hilfsmaßstab für die Bemessung der AfA die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Mietereinbauten und -umbauten.«

Gründe: