I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Inhaberin mehrerer Lichtspieltheater. Im Jahre 1972 wandte sie für Anlagen in Entwicklungsländern (es handelt sich um drei Hotelappartements in Gran Canaria) einen Betrag von insgesamt 165.000 DM auf.
Nach den Erläuterungen zum Jahresabschluß 31. Dezember 1972 setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen:
Zahlungen insgesamt 165.000 DM
./. geringwertige
Wirtschaftsgüter 24.000 DM
./. Zinsen 7.500 DM
./. Beraterhonorar 7.500 DM 39.000 DM
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Aktivposten "Anlagen in
Entwicklungsländern" 126.000 DM.
Als Passivposten bildete die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1972 eine Rücklage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes (EntwHStG) in Höhe von (60 v.H. von 150.000 DM =) 90.000 DM.
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