BFH vom 25.02.1970
I R 146/67
Fundstellen:
BFHE 98, 265
BStBl II 1970, 387

BFH - 25.02.1970 (I R 146/67) - DRsp Nr. 1997/10037

BFH, vom 25.02.1970 - Aktenzeichen I R 146/67

DRsp Nr. 1997/10037

»Die erweiterte Kürzung des Gewinns gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1962 kann im Hinblick auf die gebotene verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die Haupttätigkeit bildet und die Errichtung sowie Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen demgegenüber eine Nebentätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung darstellt. Der I. Senat tritt den Entscheidungen des VI. und des IV. Senats VI 294/65 vom 07.04.1967 (BFH 89, 130, BStBl III 1967, 559) und IV 183/65 vom 26.10.1967 (BFH 90, 180, BStBl II 1968, 16) insoweit bei.«

I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), eine GmbH, befaßte sich im Streitjahr 1962 mit der Errichtung und Verwaltung von Mietwohngebäuden für eigene Rechnung sowie mit der Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Wohnungs- und Teileigentum. Ferner fungierte sie für das von ihr errichtete und veräußerte Wohnungseigentum als Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Darüber hinaus verwaltete sie von ihr errichtete Eigenheime und Garagen für fremde Rechnung. Das Verhältnis der bewirtschafteten eigenen Einheiten zur Fremdbewirtschaftung hat das Finanzgericht (FG) zum 31. Dezember 1962 (Ende des Streitjahres) wie folgt festgestellt:

Bewirtschaftung Bewirtschaftung

Rechnung Rechnung

Mietwohnungen 162 -