I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis zum Jahre 1981 einen Einzelhandel. Nach einer Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die vom Kläger erklärten Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre 1970 bis 1974; dementsprechend erließ er geänderte bzw. erstmalige Steuerbescheide. Die Abweichungen beruhten auf folgenden Umständen:
1. Da nach den Erklärungen die Rohgewinne stark schwankten, erhöhte das FA aufgrund einer Nachkalkulation die Umsätze und Betriebseinnahmen.
2. Erhöhung des Eigenverbrauchs wegen privater Telefon- und PKW-Nutzung.
3. Kürzung der pauschal berechneten Mehrverpflegungsaufwendungen für Geschäftsreisen.
4. Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Heraufsetzen des Mietwerts der vom Kläger selbst genutzten Wohnung im eigenen Hause.
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