BFH vom 25.05.1970
I R 109/68
Normen:
DBA-Österreich Art. 15 Abs. 3 ; EStG § 32a ;
Fundstellen:
BFHE 99, 367
BStBl II 1970, 660

BFH - 25.05.1970 (I R 109/68) - DRsp Nr. 1997/10171

BFH, vom 25.05.1970 - Aktenzeichen I R 109/68

DRsp Nr. 1997/10171

»Die Berücksichtigung von in Österreich erlittenen Verlusten gem. Art 15 Abs. 3 DBA-Österreich (sogenannter negativer Progressionsvorbehalt) kann die Anwendung eines deutschen Steuersatzes von 0 v.H. erfordern und damit zu einer völligen Steuerfreiheit des im Inland zu versteuernden Einkommens führen.«

Normenkette:

DBA-Österreich Art. 15 Abs. 3 ; EStG § 32a ;

Gründe:

I. Die Revisionskläger (Steuerpflichtige) sind Eheleute; sie erzielten im Streitjahr 1965 im Inland ein zu versteuerndes Einkommen von 37.758 DM, dem ein in Österreich erlittener Verlust aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Höhe von umgerechnet 43.538 DM gegenüberstand.