BFH - 25.06.1970 (IV 190/65) - DRsp Nr. 1997/10208
BFH, vom 25.06.1970 - Aktenzeichen IV 190/65
DRsp Nr. 1997/10208
»Sind Einkünfte, weil an ihnen mehrere beteiligt sind, nach § 215 Abs. 2AO einheitlich und gesondert festzustellen, so kann diese Feststellung grundsätzlich nicht deshalb unterbleiben, weil die Beteiligten Eheleute sind. Diese Tatsache rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Falles "von geringerer Bedeutung" im Sinne von § 215 Abs. 4 Satz 2 AO.«