I. Die Klägerin hatte mit einer Wohnungsbaugesellschaft am 6. August 1959 einen privatschriftlichen "Bewerbervertrag" über ein Kaufeigenheim abgeschlossen. Die Klägerin hat das Eigenheim kurz vor dem 1. Oktober 1959 bezogen.
Der notarielle Kaufvertrag wurde am 30. November 1960 geschlossen.
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