BFH vom 26.05.1970
II R 184/66
Normen:
BGB § 313 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 410
BStBl II 1970, 673

BFH - 26.05.1970 (II R 184/66) - DRsp Nr. 1997/10179

BFH, vom 26.05.1970 - Aktenzeichen II R 184/66

DRsp Nr. 1997/10179

»1. In einem nicht in der Form des § 313 BGB abgeschlossenen "Bewerbervertrag", nach dem der Bewerber beabsichtigt, eines der geplanten Kaufeigenheime zu erwerben und in dem die Vertragschließenden sich verpflichten, zu gegebener Zeit auf Verlangen des Wohnungsunternehmens einen Kaufvertrag abzuschließen, kann noch kein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erblickt werden, sondern erst in dem späteren (endgültigen) Kaufvertrag. 2. Eine Befreiungsvorschrift kann nicht früher eingreifen als der Steuertatbestand, von dem sie Befreiung gewährt; muß der zur Befreiung führende Tatbestand über eine bestimmte Zeit aufrechterhalten werden, so muß die Frist, falls das Gesetz nichts anderes vorschreibt, von dem Zeitpunkt an berechnet werden, an dem die Steuer mangels Befreiungstatbestandes entstanden wäre.«

Normenkette:

BGB § 313 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin hatte mit einer Wohnungsbaugesellschaft am 6. August 1959 einen privatschriftlichen "Bewerbervertrag" über ein Kaufeigenheim abgeschlossen. Die Klägerin hat das Eigenheim kurz vor dem 1. Oktober 1959 bezogen.

Der notarielle Kaufvertrag wurde am 30. November 1960 geschlossen.