»Der Betrieb einer medizinischen Badeanstalt ist in der Regel ein Gewerbebetrieb, wenn sich die Verabreichung der Bäder einschließlich der Saunabäder nicht als Hilfsmaßnahme zu einer im übrigen freien Berufstätigkeit des oder der Inhaber (z.B. Arzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Masseur) darstellt.«