I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co KG, befaßte sich in den Streitjahren (1971 und 1972) mit der Nutzung eigenen Grundbesitzes sowie mit dem Handel mit festen und flüssigen Brennstoffen. Aus dem Brennstoffhandel erzielte sie im Jahr 1971 bei einem Umsatz von rd 285.000 DM einen Rohertrag von rd 1.000 DM, im Jahre 1972 bei einem Umsatz von rd 228.800 DM einen Rohertrag von rd 500 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) versagte bei den Gewerbesteuerveranlagungen 1971 und 1972 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), da die Klägerin neben der Grundstücksverwaltung eine gewerbliche Tätigkeit in Gestalt des Brennstoffhandels ausgeübt habe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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