BFH vom 27.05.1970
III 244/65
Fundstellen:
BFHE 99, 544
BStBl II 1970, 734

BFH - 27.05.1970 (III 244/65) - DRsp Nr. 1997/10210

BFH, vom 27.05.1970 - Aktenzeichen III 244/65

DRsp Nr. 1997/10210

»GmbH-Anteile, die dem Kommanditisten gehören, sind dem Betriebsvermögen der KG zuzurechnen, wenn die Anteile den Zwecken der KG dienen. Eine Personenidentität im Sinne der Rechtsprechung der steuerlichen Betriebsaufspaltung ist nicht erforderlich.«

I. Der KG (Klägerin und Revisionsklägerin) sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1963 durch Einheitswertbescheid vom 15. Januar 1965 die Anteile des Gesellschafters A an der GmbH zugerechnet worden. Die GmbH ist am 1. Juli 1962 entstanden. Sie übernahm die Produktion und den Vertrieb der KG. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen wurde von der KG unter Übertragung des Umlaufvermögens und eines Teils der Schulden pachtweise überlassen. Am Bewertungsstichtag waren an der KG beteiligt: B (Vater) als Komplementär mit einem Gewinnanteil von 60 v.H. und sein oben genannter Sohn A als Kommanditist mit einem Gewinnanteil von 40 v.H. An der GmbH waren beteiligt: A mit 76 v.H. und sein minderjähriger Sohn mit 24 v.H. Anteilen. Geschäftsführer der GmbH war A, der auch die Geschäfte der KG führte.