I. Der KG (Klägerin und Revisionsklägerin) sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1963 durch Einheitswertbescheid vom 15. Januar 1965 die Anteile des Gesellschafters A an der GmbH zugerechnet worden. Die GmbH ist am 1. Juli 1962 entstanden. Sie übernahm die Produktion und den Vertrieb der KG. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen wurde von der KG unter Übertragung des Umlaufvermögens und eines Teils der Schulden pachtweise überlassen. Am Bewertungsstichtag waren an der KG beteiligt: B (Vater) als Komplementär mit einem Gewinnanteil von 60 v.H. und sein oben genannter Sohn A als Kommanditist mit einem Gewinnanteil von 40 v.H. An der GmbH waren beteiligt: A mit 76 v.H. und sein minderjähriger Sohn mit 24 v.H. Anteilen. Geschäftsführer der GmbH war A, der auch die Geschäfte der KG führte.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|