BFH vom 27.05.1970
IV R 222/69
Fundstellen:
BFHE 99, 474
BStBl II 1970, 743

BFH - 27.05.1970 (IV R 222/69) - DRsp Nr. 1997/10216

BFH, vom 27.05.1970 - Aktenzeichen IV R 222/69

DRsp Nr. 1997/10216

»Der Tausch von Bezirksfernverkehrsgenehmigungen gegen unbeschränkte Fernverkehrsgenehmigungen führt nach allgemeinen Grundsätzen zur Gewinnrealisierung.«

I. Streitig ist in der Revision nur noch, ob aus dem Tausch einer Güterfernverkehrsgenehmigung gegen zwei Bezirksgüterfernverkehrsgenehmigungen ein Gewinn entstanden ist.

Der Steuerpflichtige ist Fuhrunternehmer mit Lastkraftwagen (LKW). Er war bereits seit längerer Zeit bemüht, eine Güterfernverkehrsgenehmigung (rote Genehmigung) zugeteilt zu erhalten, was aber wegen des begrenzten Kontingents nicht möglich war. Über eine Vermittlerfirma gelang es ihm, einen Unternehmer ausfindig zu machen, der auf eine rote Genehmigung verzichtete und dafür zwei Bezirksfernverkehrsgenehmigungen - blaue Genehmigungen - erhielt, auf die der Steuerpflichtige seinerseits verzichtete. Am 25. Mai 1961 wurde dem Steuerpflichtigen eine rote Genehmigung zugeteilt. Ein Entgelt wurde von keinem der Beteiligten für diese Transaktion bezahlt, lediglich der Vermittler erhielt einen Betrag von 2.000 DM.