BFH vom 27.05.1970
VI B 126/69
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 77 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 182
BStBl II 1970, 626

BFH - 27.05.1970 (VI B 126/69) - DRsp Nr. 1997/10157

BFH, vom 27.05.1970 - Aktenzeichen VI B 126/69

DRsp Nr. 1997/10157

»Der Anwendung des § 47 GKG im Verfahren vor dem Finanzgericht wegen verspäteter Einreichung eines Schriftsatzes steht nicht entgegen, daß das Finanzgericht durch § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, und daß nach § 77 Abs. 1 Satz 1 FGO die Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze nur einreichen "sollen", nicht aber einreichen "müssen".«

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 77 ;

I. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die ihm von der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) für die Vorlage der Prozeßvollmacht und Einreichung der Klagebegründung aufgrund richterlicher Anordnung zum 20. Oktober 1968 gesetzte Frist versäumt hatte, wurden er und der Kläger auf den 27. November 1968 zur mündlichen Verhandlung geladen. Am Tage vor diesem Termin gingen die Vollmacht und die Klagebegründungsschrift beim FG ein. Zur Verhandlung erschien lediglich der Vertreter des beklagten Finanzamts (FA). Dieser stellte nach Entgegennahme der Klagebegründung den Antrag, die Sache zur weiteren Vorbereitung zu vertagen. Das FG kam zu der Überzeugung, daß infolge eines Verschuldens des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten die Vertagung der mündlichen Verhandlung notwendig geworden sei.