I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, hatte sich für die Erhebungszeiträume 1959 bis 1963 gegen die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG und von Dauerschulden nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG bei der Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge dem Grunde und der Höhe nach gewandt. Einspruch und Klage hatten jedoch nur hinsichtlich der Höhe der Dauerschulden im Erhebungszeitraum 1959 Erfolg.
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